Unsere Ziele

Sportsanierung - Unser Ziel: Erhalt des Clubs, der Mitarbeiter und der Tradition |

Erhalt des Clubs/Vereins,
der Arbeitsplätze
und der Tradition

Fortführung
des Spielbetriebs
und der Nachwuchsarbeit

Sportsanierung: Ziel ist eine partnerschaftliche und wirtschaftliche Einigung mit Gläubigern und Verband

Partnerschaftliche und wirtschaftliche Einigung mit
Gläubigern und Verbänden

Leistungen

Über 20 Jahre Erfahrung auf dem Gebiet Insolvenzrecht und in der Sanierung von Sportclubs/Sportvereinen

Sportclub in der Krise - Wir rücken Schieflagen gerade
Sanierung von Sportclubs/Vereinen
in einem Insolvenzverfahren
Sportclub in der Krise - Wir rücken Schieflagen gerade
Sanierung von Sportclubs/Vereinen
ohne Insolvenzverfahren

Philosophie

„Meine Insolvenzverfahren sehe ich als Chance für eine komplette Sanierung.“

Philosophie

Birgitt Breiter

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Insolvenz- und Sanierungsrecht

Uff – Der Eishockey-Podcast, Folge 45

„Heute haben wir Rechtsanwältin Birgitt Breiter zu Gast, die in der Vergangenheit vielen Clubs aus wirtschaftlichen Schieflagen half.“

Die Zahl von Sportclubs in finanzieller Schieflage steigt.

Warum das so ist? Kontaktieren Sie uns, denn wir kennen die vielfältigen Ursachen. Darüber hinaus wissen wir, was mit einem Sportclub in einem Insolvenzverfahren passiert. Erfahren Sie mehr, indem Sie die wichtigen Informationen auf der rechten Seite anklicken.

Nach der Kontaktaufnahme und einem ersten Gespräch finden wir zusammen die für Sie beste Lösung.

Fazit: Die Insolvenz muss nicht das Ende der Teilnahme am Spielbetrieb und nicht das Ende des Clubs/Vereins bedeuten!
Eine verantwortungsvolle Aufgabe, der ich mich gerne stelle!

leistungen sanierungWichtige Informationen für Sie zum Verständnis Ihrer Situation

Jeder Nicht-Jurist hat Scheu vor komplizierten juristischen oder speziell insolvenzrechtlichen Texten und Aussagen. Deshalb versuche ich hier,
Ihnen die Besonderheiten einer Insolvenz von Sportclubs an ausgewählten
Beispielen kurz, anschaulich und allgemein verständlich darzustellen.

Es ist elementar, dass Sie uns rechtzeitig kontaktieren. „Rechtzeitig“ heißt, dass Sie sich nicht bereits fragen:

Wie zahle ich Löhne, Sozialversicherungen und Finanzamt in den nächsten Wochen?

Was sagt mein Vermieter, wenn ich die zweite Mietzahlung nicht erbringen kann?

Welche Lieferanten kann ich noch beschwichtigen?

Wovon soll ich meinen Lebensunterhalt bestreiten?

Wer kann mir in dieser Situation noch Geld leihen, um die Überziehung bei der Bank auszugleichen?

Natürlich können Sie auch zu uns kommen, wenn diese Fragen Sie schon bedrängen. Wir versuchen, selbst in dieser Situation zu helfen. Weit aussichtsreicher für eine erfolgreiche Sanierung ist es zumeist jedoch, wenn sich das „Tafelsilber“ noch nicht beim Gerichtsvollzieher befindet.

Ziel der Sanierungsberatung ist es herauszufinden, auf welchem Level der Krise sich der Sportclub befindet und ob eine Sanierung mittels eines Insolvenzverfahrens erfolgen kann.

In einem Regelinsolvenzverfahren ist die Rolle des eingesetzten Verwalters, des Sachwalters oder des Beraters/Sanierers, der auf Seiten des Unternehmers steht, mehr als bedeutend. Sie haben es nämlich in der Hand, ob ein Unternehmen im Rahmen des Insolvenzverfahrens saniert oder liquidiert – also aufgelöst – wird.

Natürlich soll der Erhalt des Unternehmens gelingen und gleichzeitig eine Lösung gefunden werden, die alle Beteiligte zufriedenstellt: Unternehmer, Gläubiger und das Insolvenzgericht.

Der sportliche und der finanzielle Erfolg oder Misserfolg sind eng miteinander verknüpft.

Der Ehrgeiz, einen guten Kader aufzustellen, konkurriert mit dem finanziellen Budget.

Einnahmen aus Ticketverkäufen und Sponsorengelder sind oft nicht oder nur schwer abzuschätzen.

Erfolg ist nur in Grenzen planbar.

Krisen sind nicht vorhersehbar.

Sportclubs/Vereine können nur teilweise mit festen Einnahmen wie etwa den Mitgliedsbeiträgen oder öffentlichen Zuschüssen planen.

Ohne Sponsoring, Werbeeinnahmen und Ticketerlöse geht gar nichts. Diese hängen aber am sportlichen Erfolg. Und der ist nun mal nicht zu berechnen.

Zudem geht es im Sportbereich meist deutlich emotionaler zu. Und deswegen werden ab und zu unternehmerische Entscheidungen getroffen, die wirtschaftlich und vielleicht sogar rechtlich nicht haltbar sind.

Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Clubs/Vereins eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, bevor der letzte Spieltag der Saison absolviert ist, sehen die einzelnen Spielordnungen oft drastische Maßnahmen vor, wie ein Ausscheiden, Strafzahlungen, Zwangsabstieg oder gar eine Sperre.

Es gilt, eine Wettbewerbsverzerrung zu vermeiden. Ein Club/Verein, der unsolide gewirtschaftet und zum Beispiel dennoch teure Spieler gekauft hat, soll keine Vorteile gegenüber anderen Clubs/Vereinen haben. Er soll sie sich auch nicht durch ein Insolvenzverfahren verschaffen können.

Ja, unbedingt. Die Regelungen sind teilweise nicht mit denen der Insolvenzordnung zu vereinen. Hier heißt es, diese Regelungen zu überarbeiten und dabei die Interessen aller Beteiligten zu wahren.

Warum? Weil die Antragspflicht aus § 42 II BGB praktisch denselben Inhalt hat, und auch die eigentliche Insolvenzverschleppungshaftung (Außenhaftung) weitgehend identisch ausgestaltet ist.

Die in § 15a Insolvenzordnung (InsO) vorgesehene Insolvenzantragspflicht gilt nicht für Vereine. Für diese gibt es in § 42 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Sonderregelung. Der zufolge hat der Vorstand eines Vereins im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Diese Norm ist anders als die Insolvenzantragspflicht aus der InsO nicht strafbewährt. Die zivilrechtliche Haftung für den Vorstand kann nichts desto trotz teuer sein.

Die Geschäftsführer müssen laut § 15a InsO bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit spätestens nach drei Wochen und/oder bei Überschuldung spätestens nach sechs bzw. acht Wochen (§ 4 a SanInsKG) Insolvenzantrag stellen.

Es gilt dann auch die verschärfte Haftung nach § 64 GmbHG. Das heißt, die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden und nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu vereinbaren sind.

Zunächst ist entscheidend, wann der Antrag gestellt wird; dafür muss man die Regelungen der jeweiligen Spielordnung kennen und auslegen können. Danach sollte man den Zeitplan möglichst so ausrichten, dass die Folgen für die Teilnahme am Spielbetrieb überschaubar bleiben und abgemildert werden können.

Sobald der Insolvenzantrag gestellt wird, besteht die größte Herausforderung darin, die Liquidität für den laufenden Spielbetrieb sicherzustellen. Zur Stabilisierung der finanziellen Situation trägt unter anderem das so genannte Insolvenzgeld bei, allerdings nur für einen gewissen Zeitraum. Damit können die Spieler und Clubangestellten zumindest bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Regel für drei Monate bezahlt werden.

Ansonsten gibt es keine Unterschiede zu einem normalen Insolvenzverfahren. Die Kriterien für das Insolvenzplanverfahren oder die Eigenverwaltung etwa gelten im Zusammenhang mit Sportclubs entsprechend.

In einem regulären Insolvenzverfahren erlischt der Rechtsträger, das heißt, die ursprüngliche juristische Person gibt es nach einer übertragenden Sanierung – einem Asset Deal – nicht mehr.

Beim Insolvenzplanverfahren bleibt der Rechtsträger dagegen erhalten. Für Sportclubs ist dies besonders wichtig, weil am Rechtsträger auch die Lizenz des Verbandes für die Teilnahme am Spielbetrieb hängt. In einem Insolvenzplanverfahren können unter bestimmten Voraussetzungen Clubs ihre Lizenz für die laufende Spielzeit behalten und darüber hinaus sogar eine neue Lizenz für die kommende Saison beantragen. Fakt ist: Ein Zwangsabstieg lässt sich u. U. mit einem Insolvenzplanverfahren vermeiden.

Sanierung, Restrukturierung, Beratung und Insolvenzverwaltung – engagiert, kompetent und konstruktiv.